AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltung
Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch schriftliche Vereinbarung abgeändert und/oder ergänzt werden. Die Geltung der AGB des Käufers wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Vertragsabschluss
2.1 Die in den Verkaufsunterlagen der Verkäuferin und im Internet enthaltenen Angebote, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind stets freibleibend. Sie sind nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch die Verkäuferin entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.
2.3 Soweit Angestellte der Verkäuferin mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Mündliche Erklärungen des Verkäufers oder von Personen, die zur Vertretung des Verkäufers bevollmächtigt sind, bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
3. Lieferfristen
3.1 Angaben über Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich.
3.2 Die Lieferpflicht der Verkäuferin ruht, solange sie an der Lieferung aus nicht ausschließlich von ihr zu vertretenden Umständen gehindert ist.
4. Versand und Gefahrübergang
4.1 Soweit schriftlich nicht anders vereinbart (insbesondere in Form von INCOTERMS) oder der Verkäuferin in der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich akzeptiert, gehen Gefahr und Zufall auf den Käufer mit Leistung der Verkäuferin am Erfüllungsort über. Soweit kein anderer Erfüllungsort vereinbart wurde gilt der Sitz der Verkäuferin als Erfüllungsort
4.2 Bei frachtfreier Lieferung gehen Gefahr und Zufall auf den Käufer über, sobald die Verkäuferin die Ware am Erfüllungsort dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat und zwar unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt und wer den Transport tatsächlich durchführt.
4.3 Eine Transportversicherung wird auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
5. Rücktritt vom Vertrag
5.1 Gerät die Verkäuferin nach Annahme des Vertrages aufgrund vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens in Lieferverzug, ist der Käufer berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt des Käufers ist nur wirksam, wenn dieser bei Setzung der Nachfrist angedroht wurde.
5.2 Das Recht des Rücktritts vom Vertrag steht dem Käufer bei Verzug wegen höherer Gewalt und bei Verzug wegen leichter Fahrlässigkeit hinsichtlich Waren, die nach Angaben des Käufers speziell herzustellen oder zu beschaffen sind, nicht zu;
5.3 Im Zahlungsverzug des Käufers ist die Verkäuferin unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts der Verkäuferin steht dieser eine Abstandsgebühr in der Höhe von 10 % des Preises jener Waren zu, hinsichtlich derer der Rücktritt erfolgt ist. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
5.4 Falls ein Vertragspartner seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens ein Konkursantrag abgewiesen wird bzw. sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtern, ist der andere Vertragspartner berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Termin- oder Lieferschwierigkeiten oder mangelnde Deckung zu erwarten sind.
5.5 Zur Rücknahme bereits ausgelieferter oder speziell bestellter Waren ist die Verkäuferin grundsätzlich nicht verpflichtet. Sollte im Einzelfall kulanter Weise doch eine Rücknahme erfolgen, wird in jedem Fall eine Manipulationsgebühr von 10 % der Fakturensumme bzw. des Vertragswertes zu Lasten des Käufers verrechnet, zuzüglich des Ersatzes eventueller Schäden an der zurückgenommenen Ware, die vom Neuwert – ohne Bedachtnahme auf einen allfälligen verminderten Zeitwert – berechnet werden. Falls durch die Warenrücknahme die jeweilige Rabattstaffel der Warenbezugsrechnung des Kunden unterschritten wird, erfolgt überdies die Rückverrechnung ursprünglich gewährter Mengenrabatte. Dieselben Bestimmungen gelten für eine verweigerte Annahme oder bei vorliegendem Gläubigerverzug.
6. Gewährleistung
6.1 Die Verkäuferin leistet Gewähr dafür, dass die Ware eine Qualität oder Leistung aufweist, die bei waren der gleichen Art üblich ist bzw. dass einer dem Kunden übergebenen Probe oder Muster entspricht. Weitergehende Qualitäten oder Leistungen der Ware sind nur dann vereinbart, wenn sie im Vertrag schriftlich festgehalten werden.
6.2 Die Verkäuferin leistet nur Gewähr für Mängel die der Übergabe bereits vorhanden waren und deren Vorhandensein im Zeitpunkt der Übergabe durch den Käufer bewiesen wird.
6.3 Die gelieferte Ware ist sofort bei Anlieferung mit der gemäß §§ 377, 378 HGB gebotenen Sorgfalt zu prüfen und feststellbare Mängel, bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche, auf dem Lieferschein oder Frachtbrief zu vermerken. Falls bei Übernahme keine sofortige Überprüfung möglich ist muss dieser Umstand, unter Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Lieferschein vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel binnen 7 Tagen ab Anlieferung schriftlich detailliert gerügt werden.
6.4 Das Recht auf Gewährleistung erlischt, wenn es vom Käufer nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Übernahme gerichtlich geltend gemacht wird.
6.5 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. maximal bis zur Höhe der Nettokaufsumme. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche des Käufers gegen die Verkäuferin verjähren innerhalb von drei Monaten nach Lieferung. Die Haftung für Folgeschäden einschließlich des entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Mangels anderer Vereinbarungen sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen abzugsfrei bei Fakturenerhalt fällig.
7.2 Bei Zahlungsverzug ist die Verkäuferin unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, die in ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, Geräte und dergleichen - ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist - zurückzufordern.
7.3 Bei Zahlungsverzug ist die Verkäuferin berechtigt, Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von jeweils 13 % pro Jahr bei vierteljährlicher Verrechnung zu beanspruchen.
7.4 Der säumige Käufer ist verpflichtet, alle prozessualen und schuldhaft verursachten außerprozessualen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wie insbesondere Mahnspesen, Spesen für die Einschaltung eines Inkassobüros sowie auch Kosten eines von der Verkäuferin beigezogenen Anwaltes, zu ersetzen.
7.5 Der Käufer ist weder berechtigt, Zahlungen wegen nichtvollständiger Gesamtlieferung, wegen Haftungs- und Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Lieferanten nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten, noch mit eigenen Forderungen welcher Art auch immer gegen die Kaufpreisforderung oder sonstige Forderungen des Lieferanten aufzurechnen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises behält sich die Verkäuferin das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht der Verkäuferin hinzuweisen und diese unverzüglich zu verständigen.
8.2 Im Falle einer Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Käufer, erstreckt sich das vorbehaltene Eigentum auf den zukünftigen Erlös bzw. die Kaufpreisforderung aus diesem Geschäft. Die Weiterveräußerung ist umgehend zu melden, der Erlös getrennt zu verwahren.
8.3 Bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung der von der Verkäuferin gelieferten Ware mit anderen Produkten steht der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung der Verkäuferin zu.
9. Rechtswahl / Gerichtsstand
9.1 Es gilt das Recht der Republik Österreich mit Ausnahme der Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
9.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist das sachlich für Wien, Innere Stadt zuständige Gericht.
10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine angemessene Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss der Vereinbarung oder bei einer späteren Aufnahme der Bestimmungen den Punkt bedacht hätten.
11. Konsumentenschutz
Für Käufer, die Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gelten diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nach Maßgabe der Zulässigkeit nach dem Konsumentenschutzgesetz.





